Notbetreuung vom 15.03.21 – 19.03.21

Notbetreuung vom 15.03.21 – 19.03.21

Es können nur noch Kinder betreut werden, deren Eltern eine Kindertagesbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können.

Eine Anmeldung zur Notbetreuung ist notwendig, sowie die genaue Registrierung der Betreuungszeit jedes einzelnen Kindes.

Ob wir ab dem 22.03.21 wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen können, hängt von der Inzidenz ab.

Bleibt gesund!

Euer Kiga-Team

Aktualisierung der Informationen

zum Coronavirus, der Inzidenzrichtwerte

und des Kitabetriebes ab 15.03.21

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden jeweils am Freitag jeder Woche die für den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt maßgebliche Inzidenzeinstufung bestimmen. Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags.

Beispiel: Die 7-Tage-Inzidenz für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt liegt am Freitag, den 19. März 2021 über 50.

Für die gesamte darauffolgende Woche (22. März 2021 bis 28. März 2021) befinden sich die Kindertageseinrichtungen im betreffenden Landkreis bzw. der betreffenden kreisfreien Stadt im eingeschränkten Regelbetrieb, selbst, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Laufe der Woche unter den Wert von 50 sinken oder über den Wert von 100 steigen sollte.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz am Freitag, 19. März 2021 über 100. Kita-Betreuung für die gesamte folgende Woche im Notbetrieb, selbst, wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 100 sinkt.

7-Tage-Inzidenz 50-100

Eingeschränkter Regelbetrieb:
Die Betreuung aller Kinder in festen Gruppen ist möglich.

7-Tage-Inzidenz über 100

Notbetreuung:
Es werden nur die Kinder betreut, deren Eltern eine Kindertagesbetreuung nicht anderweitig sicherstellen können.

Sowohl im (eingeschränkten) Regelbetrieb wie auch in der Notbetreuung findet der Rahmenhygieneplan Anwendung.

Die entsprechende Rechtsgrundlage ist § 19 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

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